DVT anmelden.
OPG abmelden.
Ein klarer Ablauf für Zahnarztpraxen – mit offiziellen Behörden- und Kammerlinks passend zum Aufstellungsort des Geräts für alle 16 Bundesländer.
Zwei Meldungen, ein Gerätewechsel
Beim Austausch eines alten OPG gegen ein neues DVT sind regelmäßig zwei Stellen zu informieren.
Die Anzeige bei der staatlichen Strahlenschutzbehörde und die Meldung an die Zahnärztliche Stelle Röntgen sind eigenständige Vorgänge. Die eine Meldung ersetzt die andere nicht.
Bundesweiter Ablauf
Diese Reihenfolge eignet sich als Standardprozess für Neuanschaffung, Austausch und Stilllegung.
Vorgang und Termin festlegen
Neues DVT, Austausch, wesentliche Änderung, Betreiberwechsel oder endgültige Stilllegung unterscheiden. Beim Austausch sind regelmäßig die Inbetriebnahme des neuen Geräts und die Beendigung des Altgeräts zu melden.
Technische Prüfungen organisieren
Sachverständigenprüfung und Abnahmeprüfung rechtzeitig mit Lieferant, Servicetechniker und anerkanntem Sachverständigen koordinieren. Bezugswerte für die Konstanzprüfung dokumentieren lassen.
Nachweise vollständig sammeln
Gerätedaten, Aufstellungsraum, Konformität, Prüfberichte, Fachkunde, Aktualisierungen, Einweisungen und gegebenenfalls die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten zusammenstellen.
Neues DVT staatlich anzeigen
Die vollständige Anzeige bei der für den Gerätestandort zuständigen Behörde einreichen. Bundesrechtlich gilt grundsätzlich ein Mindestvorlauf von zwei Wochen; aus praktischen Gründen und bei strengeren Landeshinweisen vier Wochen einplanen.
Zahnärztliche Stelle informieren
Beginn des Betriebs zusätzlich bei der zuständigen Zahnärztlichen Stelle Röntgen melden. Diese Meldung ersetzt die staatliche Anzeige nicht.
Inbetriebnahme erst zulässig starten
Nicht vor Ablauf der maßgeblichen Prüffrist beziehungsweise vor einer ausdrücklichen vorzeitigen Freigabe betreiben. Bei fehlenden Unterlagen den Termin mit der Behörde abstimmen.
Altes OPG tatsächlich stilllegen
Nutzung beenden und Verbleib dokumentieren: Rücknahme, Verkauf, Entsorgung oder technisch gesicherte Außerbetriebnahme. Seriennummer, Stilllegungsdatum und Nachweis festhalten.
Beendigung melden und archivieren
Die Beendigung unverzüglich der staatlichen Behörde und der Zahnärztlichen Stelle mitteilen. Anzeigen, Bestätigungen, Prüfberichte und Verbleibsnachweise in der Röntgendokumentation ablegen.
Unterlagen-Checkliste
Die konkrete Anlagenliste ergibt sich aus dem Formular des jeweiligen Bundeslands. Typischerweise werden folgende Angaben und Nachweise benötigt.
Gerät & Standort
- Hersteller, Modell, Typ/REF und Seriennummer
- CE-Kennzeichnung, Herstellungsdatum und gegebenenfalls UDI
- Praxisanschrift, genauer Raum und Aufstellungsort
- Geplantes Inbetriebnahme- bzw. tatsächliches Stilllegungsdatum
Technische Unterlagen
- Sachverständigenbericht und Prüfbescheinigung
- EU-Konformitätserklärung / CE-Unterlagen
- Abnahmeprüfbericht und Bezugswerte der Konstanzprüfung
- Einweisungs-, Montage- und Inbetriebnahmeunterlagen
Personen & Qualifikation
- Approbation des Strahlenschutzverantwortlichen
- Anwendungsbezogene Fachkunde einschließlich DVT-Berechtigung
- Aktuelle Fachkunde- und Kenntnisaktualisierungen
- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten, soweit erforderlich
Altgerät
- Hersteller, Modell, Seriennummer und bisheriger Raum
- Nummer des letzten Sachverständigenberichts, soweit abgefragt
- Datum der tatsächlichen Außerbetriebnahme
- Rücknahme-, Verkaufs- oder Entsorgungsnachweis
Medizinphysik-Experte: Bei einem dentalen DVT ist die Erforderlichkeit anwendungs- und risikobezogen zu prüfen. Vor Einreichung mit Sachverständigem, Lieferant und gegebenenfalls Behörde klären; keine pauschale Ja-/Nein-Aussage für jedes Gerät übernehmen.
Bundesland auswählen
Die Buttons führen auf offizielle Landes-, Behörden- oder Kammerseiten. Nach Möglichkeit werden Formularseiten statt eigener PDF-Kopien verlinkt.
Rechtsgrundlagen und redaktioneller Hinweis
Bundesrechtlich sind insbesondere die Anzeige des Betriebs, die behördliche Prüfung, die Mitteilung der Beendigung sowie die Meldung an die Zahnärztliche Stelle relevant.
- § 19 StrlSchG – Anzeige
- § 20 StrlSchG – Prüfung der Anzeige
- § 21 StrlSchG – Beendigung
- § 129 StrlSchV – Zahnärztliche Stelle
- § 131 StrlSchV – Medizinphysik-Experte
Bitte beachten: Diese Kundeninformation ist eine organisatorische Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Formulare, Zuständigkeiten und lokale Bearbeitungshinweise können sich ändern. Vor jedem konkreten Vorgang die verlinkte offizielle Seite, die Formularversion und die zuständige Stelle am Gerätestandort prüfen. Gesetzlicher Mindestvorlauf und strengere Hinweise eines Landesportals sind einzuhalten; vier Wochen Vorlauf sind organisatorisch empfehlenswert.